Bei der Abrechnung von Vermessungsleistungen
ist zu beachten, dass so genannte hoheitliche (amtliche) Vermessungen
von sonstigen Vermessungen zu unterscheiden sind.
Zu den hoheitlichen Vermessungen zählen
sämtliche Vermessungen, bei denen Flurstücksgrenzen (Grundstücksgrenzen) bzw.
Liegenschaften Gegenstand der Vermessung sind.
Unter anderem stellen z. B.
Grenzvermessungen, Teilungsvermessungen (Zerlegungsvermessungen),
Gebäudeeinmessungen, Vermessungen von Verkehrsanlagen sowie die Erstellung
amtlicher Lagepläne diese hoheitlichen Vermessungsleistungen dar.
Hoheitliche Vermessungsleistungen sind nach
entsprechenden gebührenrechtlichen Regelungen abzurechnen. Im Land Brandenburg
erfolgt die Abrechnung dieser Leistungen nach der Gebühren- u. Kostenordnung für das
Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und
Kostenordnung – VermGebKO) in der jeweils geltenden Fassung. Jede
Vermessungsstelle, egal ob Öffentlich bestellter Vermesssungsingenieur oder
Katasterbehörde, hat auf der Grundlage dieser Gebührenordnung und den
tatsächlichen Gebührenparametern abzurechnen. Damit ist eine einheitliche
Kostenabrechnung vorgegeben, so dass ein Antragsteller die Wahl der
Vermessungsstelle unabhängig von der Kostenfrage treffen kann.
Dabei ist zu beachten, dass in Anwendung der Gebührenordnung keine
gesonderten Fahrtkosten anfallen !
Vermessungsleistungen, die im Rahmen eines
Sachverständigengutachtens für ein gerichtliches Verfahren erbracht werden,
werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
abgerechnet.
Alle übrigen Vermessungsleistungen werden auf der
Grundlage der Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure (HOAI) abgerechnet. Hierzu zählen u. a. Lage- u. Höhenpläne
(Entwurfsvermessung), Profilerstellungen, Absteckungen, Massenberechnungen,
Bestandspläne, Fassadenvermessungen, Mietflächennachweise und
Grundstücksrecherchen.
Die Abrechnung der Leistungen, die als
Sachverständiger für Immobilienbewertung erbracht werden, erfolgen ebenfalls auf
der Grundlage der HOAI. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kommt auch hier
das JVEG zur Anwendung.
Dass ein Antragsteller bzw. Auftraggeber sich im
Vorfeld einer Antragstellung / Beauftragung über die zu erwartenden Kosten
informieren will, ist selbstverständlich. Nehmen Sie daher mit uns Kontakt
auf und teilen Sie uns Ihr Vorhaben mit, damit wir anhand der für Ihr Vorhaben
zutreffenden Kostenparameter eine Kostenschätzung (für hoheitliche Vermessungen)
bzw. ein Kostenangebot erstellen können. Hierfür ist ein persönliches Gespräch
immer sinnvoll, um einen kostenoptimierten und verlässlichen Lösungsansatz für
Ihr Vorhaben entwickeln zu können. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern. Sie
sind darüber hinaus herzlich zu einem Beratungsgespräch in unser Büro
eingeladen. Gern berate ich Sie aber auch vor Ort bzw. komme zu Ihnen.
Mein Team und ich stehen Ihnen innerhalb der
Geschäftszeiten (siehe Kontakt) für entsprechende Abstimmungen gern zur
Verfügung.
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