Dipl.-Ing. (Assessor)
Michael Peter
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

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Dienstag, 7. Februar 2012
 
 
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Verschaffen Sie sich einen kurzen Überblick über den Ablauf von unseren angebotenen Leistungen:

 

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Bei der Abrechnung von Vermessungsleistungen ist zu beachten, dass so genannte hoheitliche (amtliche) Vermessungen von sonstigen Vermessungen zu unterscheiden sind.

Zu den hoheitlichen Vermessungen zählen sämtliche Vermessungen, bei denen Flurstücksgrenzen (Grundstücksgrenzen) bzw. Liegenschaften Gegenstand der Vermessung sind.

Unter anderem stellen z. B. Grenzvermessungen, Teilungsvermessungen (Zerlegungsvermessungen), Gebäudeeinmessungen, Vermessungen von Verkehrsanlagen sowie die Erstellung amtlicher Lagepläne diese hoheitlichen Vermessungsleistungen dar.
Hoheitliche Vermessungsleistungen sind nach entsprechenden gebührenrechtlichen Regelungen abzurechnen. Im Land Brandenburg erfolgt die Abrechnung dieser Leistungen nach der Gebühren- u. Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung – VermGebKO) in der jeweils geltenden Fassung. Jede Vermessungsstelle, egal ob Öffentlich bestellter Vermesssungsingenieur oder Katasterbehörde, hat auf der Grundlage dieser Gebührenordnung und den tatsächlichen Gebührenparametern abzurechnen. Damit ist eine einheitliche Kostenabrechnung vorgegeben, so dass ein Antragsteller die Wahl der Vermessungsstelle unabhängig von der Kostenfrage treffen kann. Dabei ist zu beachten, dass in Anwendung der Gebührenordnung keine gesonderten Fahrtkosten anfallen !

Vermessungsleistungen, die im Rahmen eines Sachverständigengutachtens für ein gerichtliches Verfahren erbracht werden, werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abgerechnet.

Alle übrigen Vermessungsleistungen werden auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet. Hierzu zählen u. a. Lage- u. Höhenpläne (Entwurfsvermessung), Profilerstellungen, Absteckungen, Massenberechnungen, Bestandspläne, Fassadenvermessungen, Mietflächennachweise und Grundstücksrecherchen.

Die Abrechnung der Leistungen, die als Sachverständiger für Immobilienbewertung erbracht werden, erfolgen ebenfalls auf der Grundlage der HOAI. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kommt auch hier das JVEG zur Anwendung.

Dass ein Antragsteller bzw. Auftraggeber sich im Vorfeld einer Antragstellung / Beauftragung über die zu erwartenden Kosten informieren will, ist selbstverständlich. Nehmen Sie daher mit uns Kontakt auf und teilen Sie uns Ihr Vorhaben mit, damit wir anhand der für Ihr Vorhaben zutreffenden Kostenparameter eine Kostenschätzung (für hoheitliche Vermessungen) bzw. ein Kostenangebot erstellen können. Hierfür ist ein persönliches Gespräch immer sinnvoll, um einen kostenoptimierten und verlässlichen Lösungsansatz für Ihr Vorhaben entwickeln zu können. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern. Sie sind darüber hinaus herzlich zu einem Beratungsgespräch in unser Büro eingeladen. Gern berate ich Sie aber auch vor Ort bzw. komme zu Ihnen.

Mein Team und ich stehen Ihnen innerhalb der Geschäftszeiten (siehe Kontakt) für entsprechende Abstimmungen gern zur Verfügung.
 
 
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